Bald Bundestrojaner?

28.05.2010

Der Bund möchte nun jeden Bürger mit einem Bundestrojaner ausspionieren können. Dies sieht auf jeden Fall der Entwurf über die Revision des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) vor.
Obwohl der Entwurf bereits letzte Woche veröffentlicht wurde und die Grundrechte massiv verletzt, ist in den deutschschweizer Medien darüber nicht berichtet worden.
Internetprovider wie Swisscom oder Cablecom müssten gewisse Kundendaten doppelt so lange speichern - von heute sechs Monaten sollen die Daten ein Jahr lang zur Verfügung stehen. Zudem plant der Bund, die entsprechenden Kosten vollständig den Providern zu belasten. Dies gilt auch für kleine Hoster, die diese Konsten häufig gar nicht aufbringen können.
Neu sollen die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auch für die Suche nach einer Person in Anspruch genommen werden können, die rechtskräftig und vollstreckbar zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen die rechtskräftig und vollstreckbar eine freiheitsentziehende Massnahme verhängt worden ist.
Daten aus Überwachungen werden nicht mehr an die Auftraggeber übermittelt, sondern zentral beim Bund gespeichert und bis zu 30 Jahren aufbewahrt.
Ein spezieller Clou ist Art. 22 (Identifizierung von Internet-Benutzern): Die Personen, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs nach diesem Gesetz durchführen, müssen die nötigen technischen Vorkehren treffen, um die Personen identifizieren zu können, die über ihre Vermittlung Zugang zum Internet erhalten. Aus dem Bericht die Erläuterung: Artikel 22 verpflichtet Personen, die Überwachungen des Fernmeldeverkehrs gemäss dem BÜPF durchführen, die nötigen technischen Vorkehren zu treffen, um die Internet-Benutzer identifizieren zu können, welche über ihre Vermittlung Zugang zum Internet erhalten. Diese Pflicht gilt für alle Arten des Internetzugangs innerhalb der Grenzen, die sich aus Artikel 20 Absatz 2 VE ergeben. Diese Pflicht wird durch Artikel 20 Absatz 3 VE ergänzt. Artikel 22 verpflichtet insbesondere die Anbieter von Internetzugängen (Internetanbieter/Zugangsmittler) und hat eine besondere Bedeutung in Fällen, in denen die Benutzerinnen und Benutzer über ein drahtloses Netz auf das Internet zugreifen (Wireless LAN, WLAN, Wireless Local Area Network, Hotspot, Wi-Fi usw.). Diese Bestimmung bezieht sich insbesondere auf jene Fälle, bei denen ein solches Netzwerk beispielweise in einem Internetcafé oder Cybercafé, in einer Schule, in einer Gemeinde, in einem Hotel, in einem Restaurant, in einem Spital oder bei einer Privatperson, der Verfügung einer Drittperson überlassen wird (z.B. einem Hotelgast), damit diese Zugang zum Internet erhält, wobei dies gegen Entrichtung einer Gebühr oder kostenlos sein kann. In diesem Fall muss der Anbieter des Internetzugangs (Internetanbieter/Zugangsmittler) der erwähnten Einrichtungen und Personen (z.B. das Hotel) in der Lage sein, diese Drittperson identifizieren zu können oder diejenigen Computer zu eruieren, die über das fragliche Netzwerk Zugang zum Internet haben...
Richtig deftig wird es in den Schlussbestimmungen:
Art. 270bis StPO Abfangen und Entschlüsselung von Daten (neu)
Sind bei einer Überwachung des Fernmeldeverkehrs die bisherigen Massnahmen erfolglos geblieben oder wären andere Überwachungsmassnahmen aussichtslos oder würden die Überwachung unverhältnismässig erschweren, so kann die Staatsanwalt-schaft auch ohne Wissen der überwachten Person das Einführen von Informatikprogrammen in ein Datensystem anordnen, um die Daten abzufangen und zu lesen. Die Staatsanwaltschaft gibt in der Anordnung der Überwachung an, auf welche Art von Daten sie zugreifen will.
Art. 270ter StPO Einsatz von Ortungsgeräten (neu)
Die Staatsanwaltschaft kann den Einsatz von Geräten durch die Polizei anordnen, mit denen spezifische Kennzeichen von Mobiltelefongeräten und ihr Standort ermit-telt werden können. Die Geräte müssen vorgängig von der zuständigen Behörde bewilligt worden sein.
Diese Ortungsgeräte simulieren eine UMTS-Basisstation, alle Mobiltelefone in der Nähe melden sich bei ihnen an. Es handelt sich also nicht um eine Überwachung einer bestimmten Person, sondern um eine Rasterfahndung.
"Das ist, wie wenn man , statt die Briefe abzufangen und zu öffnen, den Schreibtisch aufbrechen und neben dem Büro gleich auch noch das Wohn- und das Schlafzimmer durchstöbert," wie es Viktor Györffy von grundrecht.ch in der WOZ treffend ausdrückt.
Für den Fall, dass die eidgenössischen Räte diese Gesetzesrevision annehmen, hat die Piratenpartei bereits ein Referendum angekündigt.
Weitere Infos auf: www.grundrechte.ch. Bei der Piratenpartei www.piratenpartei.chund bei deren Präsident Denis Simonet